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Begriff der Reisekosten

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Reisekosten sind diejenigen Kosten, die auf einer durch berufliche Tätigkeit bedingten Geschäfts-, bzw. Berufsreise entstehen, wobei Reisen zu ortsgebundenen, regelmäßigen Arbeitsstätten nicht als Reise im Sinne der Richtlinien zu sehen sind.

Reisekosten sind:

  • Fahrtkosten
  • Verpflegungsmehraufwendungen bei In- und Auslandsreisen
  • Unterbringungskosten bei In- und Auslandsreisen
  • Reisenebenkosten

  • Fahrtkosten, Unterbringungskosten und Nebenkosten, die nachgewiesen werden, können ohne Begrenzung steuerlich geltend gemacht werden. Verpflegungsmehraufwendungen dagegen sind nur in Höhe definierter Pauschalbeträge steuerfrei anzusetzen.

    Wenn bspw. der Arbeitgeber Kosten nicht bis zur steuerlich zulässigen Höhe erstatten möchte, so kann der Reisende die Differenz als Werbungskosten in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung zum Abzug bringen.

    Unter Zuhilfenahme von Fahrtenbüchern, Quittungen (insbesondere Tankquittungen), Rechnungen aber auch Schriftverkehr und ähnlichem, ist die Reisedauer, der Reiseweg und Anlass und Art der beruflichen Tätigkeit nachzuweisen, bzw. bei Nachfragen glaubhaft zu machen.

    Keine Unterscheidung mehr bei Reisekosten

    Seit 2014 ist der Begriff der Reisekosten vereinheitlicht. Eine frühere Unterscheidung in

    findet nicht mehr statt. Dies führt zu einheitlichen Reisekostenpauschsätze.






    Letzte Änderung: 1. April 2014


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