Zu den weiteren Kosten einer Dienstreise zählen die Reisenebenkosten.iese Kosten müssen nachgewiesen werden und dürfen vom Arbeitgeben in voller Höhe steuerfrei erstattet werden. Die Kosten müssen entweder durch einen Fremdbeleg oder durch einen Eigenbelg nachgewiesen sein. Der Eigenbeleg muss Art, Zweck und Höhe der Ausgabe enthalten. Zu den Reisenebenkosten zählen folgende Aufwendungen: - Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck (einschließlich Reisegepäckversicherung)
- Ferngespräche und Schriftverkehr beruflichen Inhalts mit dem Arbeitgeber oder dessen Geschäftspartner
- Straßenbenutzung und Parkplatz
- Schadensersatzleistungen, die im Zusammenhang mit auf Dienstreisen erlittenen Verkehrsunfällen stehen sowie Unfallversicherungen, die ausschließlich Berufsunfälle außerhalb einer ortsgebundenen regelmäßigen Arbeitsstätte abdecken
- Wertverlust aufgrund eines Schadens an mitgeführten Gegenständen, die der Arbeitnehmer verwenden musste, wenn der Schaden auf einer reisespezifischen Gefährdung beruht, nicht aber der Verlust einer Geldbörse.
Nicht zu den Reisenebenkosten zählen z.B.: - Reisekleidung
- Kauf von Tageszeitungen
- Kauf von Reiseutensilien, wie Reisewecker usw.
- Koffern
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