Die Abwesenheitszeit beschreibt die Dauer der Geschäftsreise und muss angegeben werden, um die gültige Verpflegungspauschale für einen Reisetag zu ermitteln, bzw. zu berechnen. Hier wird jeder Tag gesondert betrachtet, da es für jeden Tag entsprechende Pauschalen gibt. Es wird dabei nicht unterschieden, ob eine Reise einen Tag oder mehrere Tage dauert. Der Zeitraum wird berechnet auf Grund der Abwesenheit von der Wohnung, bzw. der ersten Arbeitsstätte des Reisenden. Mehrere Reisen an einem Reisetag Werden mehreren Reisen des Reisenden an einem Reisetag durchgeführt, dann sind alle Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen. Die entsprechende Verpflegungspauschale darf für diese Gesamtzeit angesetzt werden. Wurde eine Auslandsreise durchgeführt, so wird das Auslandstagegeld dieser Reise anerkannt, auch wenn eine weitere Inlandsreise an diesem Kalendertag unternommen wurde. Sonderregelung für zwei Reisetage Wurde eine Dienstreise vor 24 Uhr angetreten und endete diese am darauffolgenden Tag, dann werden die Abwesenheitszeiten dieser beiden Reisetage zusammengerechnet. Vorraussetzung dafür ist allerdings, dass keine Übernachtung stattgefunden hat. Die anzusetzende Verpflegungspauschale ist dem Reisetag zugeordnet, der die längsten Abwesenheitsdauer aufweist. Diese Regelung ist auch für Auslandsreisen gültig. |