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Fahrtkosten

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Fahrtkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln ist der entrichtete Fahrpreis einschließlich etwaiger Zuschläge anzusetzen.

Fahrtkosten bei Dienstreisen

Benutzt der Arbeitnehmer bei Dienstreisen sein Fahrzeug, so ist kann der Arbeitnehmer auf Grund der für einen Zeitraum von 12 Monaten ermittelten Gesamtkosten ...
  • ... ein Teilbetrag entsprechend dem Anteil der Dienstfahrten an der Jahresfahrleistung
  • ... oder ein auf an Hand der Gesamtkosten eines Jahres errechneten Kilometersatz ansetzen.

Bei der Gesamtkostenermittlung ist für PKW und Kombifahrzeuge grundsätzlich eine Nutzungsdauer von sechs Jahren zugrunde zu legen (AfA). Bei einer hohen Fahrleistung kann auch eine kürzere Nutzungsdauer anerkannt werden.

Pauschale Kilometersätze

Bei Benutzung eines private Fahrzeugs können die Fahrtkosten mit folgenden pauschalen Kilometersätzen je gefahrenen Kilometer angesetzt werden:
  • von 0,30 Euro bei einem Kraftwagen
  • von 0,20 Euro bei einem Motorrad oder Motorroller
  • von 0,20 Euro bei einem Moped oder Mofa
  • von 0,00 Euro bei einem Fahrrad.

Wichtig:

Seit 2014 gibt es keine pauschalen Kilometersätze mehr für die Mitnahme von anderen Personen.

Neben den Kilometersätzen können etwaige außergewöhnliche Kosten lohnsteuerfrei erstattet werden, wenn diese auf Dienstfahrten mit dem eigenen PKW entstanden sind. Hierzu gehören z. B. nicht voraussehbare Aufwendungen für Reparaturen, die nicht auf Verschleiß oder die auf Unfallschäden beruhen oder Aufwendungen infolge eines Schadens durch den Diebstahl des Fahrzeugs.

Dienstreisen

Bei Dienstreisen dürfen der steuerliche Ersatz von Fahrtkosten für folgende Fahrten angesetzt werden:
  • Fahrten von der Wohnung oder der regelmäßigen Arbeitsstätte zur auswärtigen Tätigkeitsstätte
  • Fahrten zu einer auswärtigen Unterkunft (im Falle einer Dienstreise mit Übernachtung)
  • Fahrten zwischen mehreren auswärtigen Tätigkeitsstätten oder zwischen mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten
  • Fahrten innerhalb eines weiträumigen Arbeitsgebietes
  • Fahrten von der auswärtigen Unterkunft zur auswärtigen Tätigkeitsstätte








Letzte Änderung: 1. Februar 2014


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