Bei Reisen zu einer Fortbildung oder einer Informationsveranstaltung ist festzustellen, ob sie ausschließlich oder zumindest überwiegend beruflich veranlasst sind. Auch die Beurteilung der privaten Interessen an einer solchen Reise ist von Bedeutung. Ist die Fortbildung oder Informationsreise überwiegend im betrieblichen Interesse, so kann der Arbeitgeber diese Dienstreise steuerfrei erstatten. Ein wichtiges Indiz für ein betriebliches Interesse kann die Veranlassung durch den Arbeitgeber sein (z.B. durch eine Beurlaubung). Ein ebenfalls wichtiges Indiz ist bei beruflichen Lehrgängen anzunehmen, bei der eine private Betätigung in den meisten Fällen ausgeschlossen werden kann. Folgende Punkte sprechen für ein berufliches Interesse: Die Reise ist auf das berufliche/betriebliche Interesse zugeschnitten Homogener Teilnehmerkreis Teilnahmepflicht Eine fachliche Organisation der Reise Bei Informationsreisen, die von Ihrem Ablauf her sogenannten Besichtigungsreisen entsprechen, muss von einem erheblichen privaten Interesse ausgegangen werden. Auch die Zusammensetzung der Teilnehmer kann für ein überwiegend privates Interesse der Reise sprechen, wenn die Veranstaltungen und Veranstaltungsorte nur für jeweils wenige Teilnehmer von Interesse sind. Folgende Punkte sprechen für ein privates Interesse: Die Reise dient nur einem allgemeinen Informationsbedürfnis Die Reise enthält touristische Elemente (Besuch von Sehenswürdigkeiten usw.) Es kann kein Nachweis über die Teilnahme an der Fortbildung erbracht werden Die Reise wird z.B. auf einem Luxusschiff durchgeführt Familienmitglieder begleiten den Geschäftsreisenden Ist die Reise nicht betrieblich bedingt, sind die Kosten nicht abzugsfähig. Einzelne abgrenzbare und eindeutig beruflich veranlasste Aufwendungen dürfen als Werbungskosten abgezogen werden. |