Verpflegungspauschalen Der Arbeitgeber kann die Kosten für Verpflegung bis zur Höhe bestimmter Pauschalbeträge seinem Arbeitnehmer lohnsteuerfrei ersetzen. Bei Dienstreisen im Inland können die Verpflegungsmehraufwendungen, in Abhängigkeit der Abwesenheitzeit an einem Kalendertag von seiner Wohnung oder seiner ersten Tätigkeitsstätte, pauschal mit folgenden Beträgen angesetzt werden: Berechnung - | bei einer Abwesenheit von 24 Stunden | 24 Euro | - | bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden | 12 Euro | - | bei einer Abwesenheit unter 8 Stunden | 0 Euro | Mehrtägige Reisen bei mehrtägigen Reisen könne für den An- bzw Abreisetag immer 12 Euro unabhängig von der Abwesenheitszeit angesetzt. Vorrausetzung ist, dass eine Übernachtung stattgefunden hat. Unentgeltliche Mahlzeiten Die genannten Verpflegungspauschalen sind auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer Mahlzeiten während seiner auswärtigen Tätigkeit erhält. Allerdings sind die steuerfreien Verpflegungspauschalen wie folgt zu kürzen. - mit 20% der gültigen Tagespauschale bei einem Frühstück
- mit 40% der gültigen Tagespauschale bei einem Mittagessen
- mit 40% der gültigen Tagespauschale bei einem Abendessen
Tageweise darf maximal auf 0 Euro gekürzt werden. Abwesenheit weniger als 8 Stunden Wenn die Abwesenheit der Auswärtstätigkeit weniger als 8 Stunden beträgt, dann ist zu beachten: Wenn der Reisende eine Mahlzeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten unentgeltlich oder teilentgeltlich erhalten hat und diese Mahlzeit nicht im überwiegenden betrieblichen Interesse (Bewirtung) war. Der daraus resultierende geldwerte Vorteil für solche Mahlzeiten ist mit dem maßgeblich amtlichen Sachbezugswert zu bewerten und als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Beispiel hierfür wäre die Beköstigung in einer Betriebskantine. Die Ansetzung eines Sachbezugs kann weggelassen werden, wenn eine Kürzung der Tagespauschale mindestens in Höhe des geltenden Sachbezugs vom Arbeitgeber durchgeführt wird (siehe auch Bewirtungen). Einzelnachweis Die steuerfreie Erstattung von Verpflegungsbelegen (Einzelnachweis) des Reisenden ist nur bis zur Verpflegungspauschale möglich. Die Möglichkeit des Einzelnachweises bis zu einem speziellen Höchstbetrag ist seit 1996 abgeschafft. Der Arbeitgeber kann natürlich höhere Beträge ersetzen oder auch den Nachweis verlangen. Seit 1997 besteht hier die Möglichkeit, dass Arbeitgeber die Lohnsteuer für zusätzlich vergütete Verpflegungsmehraufwendungen mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, wenn diese Verpflegungsmehraufwendungen die erstattbaren Pauschbeträge nicht um mehr als 100 Prozent übersteigen. Steuerfrei/Steuerpflichtig Generell kann ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer andere, bzw. höhere, Beträge erstatten, als die oben aufgeführten Pauschbeträge. Allerdings sind diese Beträge nur in Höhe dieser Pauschbeträge steuerfrei. Die Differenz bei einer höheren Erstattung ist steuerpflichtig und muss dem Arbeitslohn zugerechnen werden.
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