Reiseplanung und Reisekosten
Home Informationen Reisekosten und Reisekostenabrechnung online  Home
News  News
 Aktuelle News und Informationen
Hier geht es zum Informationszentrum  Informationen
  Einführung Reisekosterecht  Einführung  Reisekostenrecht
   Begriff der Reisekosten  Begriff der Reisekosten
   Erklärung der Dienstreise  Dienstreise
   Begriff der Fahrtätigkeit  Fahrtätigkeit
   Begriff der Einsatzwechseltätigkeit  Einsatzwechseltätigkeit
   Begriff der Fahrtkosten  Fahrtkosten
   Erläuterung der Verpflegung im Inland  Verpflegung im Inland
   Erläuterung der Verpflegung im Ausland  Verpflegung im Ausland
   Erläuterung der Übernachtung im Inland  Übernachtung im Inland
   Erläuterung der Übernachtung im Ausland  Übernachtung im Ausland
   Begriff der Reisenebenkosten  Reisenebenkosten
   Begriff der Bewirtungen  Bewirtungen
   Erläuterung der Abwesenheitszeiten  Abwesenheitszeiten
   Fortbildung und Informationsreisen  Fortbildung
  Aktuelle und historische Spesentabellen  Spesensätze
  Informationen zu OUTDOOR public  OUTDOOR public
Hier geht es zum Reisekosten und Dienstreise Forum  Forum
 Stellen Sie Ihre Fragen - oder suchen Sie Antworten zu Reisekosten, Reisekostenabrechnung im Forum.
Nützliche Werkzeuge für die Reiseplanung Ihrer Dienstreisen  Reiseplanung
 Hier finden Sie z.B. die Hotelreservierung, den Routenplaner usw.
Produktseiten  Produkte
 Ihre Reisekostenabrechnung für Notebook oder PC?

Verpflegung im Inland

App Companion

Verpflegungspauschalen

Der Arbeitgeber kann die Kosten für Verpflegung bis zur Höhe bestimmter Pauschalbeträge seinem Arbeitnehmer lohnsteuerfrei ersetzen.

Bei Dienstreisen im Inland können die Verpflegungsmehraufwendungen, in Abhängigkeit der Abwesenheitzeit an einem Kalendertag von seiner Wohnung oder seiner ersten Tätigkeitsstätte, pauschal mit folgenden Beträgen angesetzt werden:

Berechnung

- bei einer Abwesenheit von 24 Stunden 24 Euro
- bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 12 Euro
- bei einer Abwesenheit unter 8 Stunden 0 Euro

Mehrtägige Reisen

bei mehrtägigen Reisen könne für den An- bzw Abreisetag immer 12 Euro unabhängig von der Abwesenheitszeit angesetzt. Vorrausetzung ist, dass eine Übernachtung stattgefunden hat.

Unentgeltliche Mahlzeiten

Die genannten Verpflegungspauschalen sind auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer Mahlzeiten während seiner auswärtigen Tätigkeit erhält. Allerdings sind die steuerfreien Verpflegungspauschalen wie folgt zu kürzen.

  • mit 20% der gültigen Tagespauschale bei einem Frühstück
  • mit 40% der gültigen Tagespauschale bei einem Mittagessen
  • mit 40% der gültigen Tagespauschale bei einem Abendessen

Tageweise darf maximal auf 0 Euro gekürzt werden.

Abwesenheit weniger als 8 Stunden

Wenn die Abwesenheit der Auswärtstätigkeit weniger als 8 Stunden beträgt, dann ist zu beachten:

Wenn der Reisende eine Mahlzeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten unentgeltlich oder teilentgeltlich erhalten hat und diese Mahlzeit nicht im überwiegenden betrieblichen Interesse (Bewirtung) war. Der daraus resultierende geldwerte Vorteil für solche Mahlzeiten ist mit dem maßgeblich amtlichen Sachbezugswert zu bewerten und als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Beispiel hierfür wäre die Beköstigung in einer Betriebskantine. Die Ansetzung eines Sachbezugs kann weggelassen werden, wenn eine Kürzung der Tagespauschale mindestens in Höhe des geltenden Sachbezugs vom Arbeitgeber durchgeführt wird (siehe auch Bewirtungen).

Einzelnachweis

Die steuerfreie Erstattung von Verpflegungsbelegen (Einzelnachweis) des Reisenden ist nur bis zur Verpflegungspauschale möglich. Die Möglichkeit des Einzelnachweises bis zu einem speziellen Höchstbetrag ist seit 1996 abgeschafft. Der Arbeitgeber kann natürlich höhere Beträge ersetzen oder auch den Nachweis verlangen.

Seit 1997 besteht hier die Möglichkeit, dass Arbeitgeber die Lohnsteuer für zusätzlich vergütete Verpflegungsmehraufwendungen mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, wenn diese Verpflegungsmehraufwendungen die erstattbaren Pauschbeträge nicht um mehr als 100 Prozent übersteigen.

Steuerfrei/Steuerpflichtig

Generell kann ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer andere, bzw. höhere, Beträge erstatten, als die oben aufgeführten Pauschbeträge. Allerdings sind diese Beträge nur in Höhe dieser Pauschbeträge steuerfrei. Die Differenz bei einer höheren Erstattung ist steuerpflichtig und muss dem Arbeitslohn zugerechnen werden.








Letzte Änderung: 1. Februar 2014


Bitte hier in das Reisekostenapplikation einloggen! Login
  Benutzer:
  Passwort:
  Sprache: Bitte wählen Sie Ihre Spache aus.
Please select your language.
 
Passwort vergessen? Passwort vergessen?
Neuanmeldung in der Reisekostenabrechnung Neu anmelden
  Wenn Sie noch kein Benutzer sind, dann können Sie sich hier anmelden.
  (öffnet neues Fenster)



HOME | Impressum und Kontakt | Datenschutzerklärung | AGB | Links |
©2004-2018(138.201.247.179) Navillus, Freiburg.   Alle Rechte vorbehalten.   Webmaster: webmaster@   28.04.2025 dev.outdoor-public.de:138.201.247.179
Nach oben