Verpflegungspauschalen Dienstreisen von Inland ins Ausland oder im Ausland sind Auslandsreisen. Ähnlich wie im Inland werden hier steuerfreie Verpflegungspauschalen für die aus Anlass einer Auslandsreise entstandenen Verpflegungskosten gewährt. Auch hier ist der Einzelnachweis von Verpflegungskosten nicht erlaubt. Für jedes Land, zum Teil auch für Städte, werden vom Bundesfinanzministerium unterschiedliche Pauschalen festgesetzt. Hierzu existiert eine Liste von Ländern und deren gültigen Auslandsverpflegungspauschalen. Diese Liste wird ständig angepasst. Die aktuelle Spesentabelle in OUTDOOR public finden Sie unter "Spesensätze". Maßgabe für die Auslandsreisekostenpauschalen sind die Tagegeldsätze nach dem Bundesreisekostengesetz, die vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder festgesetzt werden. Diese werden mit nachfolgenden Prozentsätzen berechnet: Berechnung - | bei einer Abwesenheit von 24 Stunden | 120% | - | bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden | 80% | - | bei einer Abwesenheit unter 8 Stunden | 0% | Für die in der Liste nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag einzusetzen. Für Übersee- und Außengebiete eines Landes, die in dieser Liste nicht erscheinen, ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Mehrtägige Reisen bei mehrtägigen Reisen könne für den An- bzw Abreisetag immer 12 Euro unabhängig von der Abwesenheitszeit angesetzt. Vorrausetzung ist, dass eine Übernachtung stattgefunden hat. Unentgeltliche Mahlzeiten Die genannten Verpflegungspauschalen sind auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer Mahlzeiten während seiner auswärtigen Tätigkeit erhält. Allerdings sind die steuerfreien Verpflegungspauschalen wie folgt zu kürzen. - mit 20% der gültigen Tagespauschale bei einem Frühstück
- mit 40% der gültigen Tagespauschale bei einem Mittagessen
- mit 40% der gültigen Tagespauschale bei einem Abendessen
Tageweise darf maximal auf 0 Euro gekürzt werden. Abwesenheit weniger als 8 Stunden Wenn die Abwesenheit der Auswärtstätigkeit weniger als 8 Stunden beträgt, dann ist zu beachten: Wenn der Reisende eine Mahlzeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten unentgeltlich oder teilentgeltlich erhalten hat und diese Mahlzeit nicht im überwiegenden betrieblichen Interesse (Bewirtung) war. Der daraus resultierende geldwerte Vorteil für solche Mahlzeiten ist mit dem maßgeblich amtlichen Sachbezugswert zu bewerten und als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Beispiel hierfür wäre die Beköstigung in einer Betriebskantine. Die Ansetzung eines Sachbezugs kann weggelassen werden, wenn eine Kürzung der Tagespauschale mindestens in Höhe des geltenden Sachbezugs vom Arbeitgeber durchgeführt wird (siehe auch Bewirtungen). Einzelnachweis Die steuerfreie Erstattung von Verpflegungsbelegen (Einzelnachweis) des Reisenden ist nur bis zur Verpflegungspauschale möglich. Die Möglichkeit des Einzelnachweises bis zu einem speziellen Höchstbetrag ist seit 1996 abgeschafft. Der Arbeitgeber kann natürlich höhere Beträge ersetzen oder auch den Nachweis verlangen. Seit 1997 besteht hier die Möglichkeit, dass Arbeitgeber die Lohnsteuer für zusätzlich vergütete Verpflegungsmehraufwendungen mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, wenn diese Verpflegungsmehraufwendungen die erstattbaren Pauschbeträge nicht um mehr als 100 Prozent übersteigen. Steuerfrei/Steuerpflichtig Generell kann ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer andere, bzw. höhere, Beträge erstatten, als die oben aufgeführten Pauschbeträge. Allerdings sind diese Beträge nur in Höhe dieser Pauschbeträge steuerfrei. Die Differenz bei einer höheren Erstattung ist steuerpflichtig und muss dem Arbeitslohn zugerechnen werden. Folgendes sollten Sie beachten: Weitere Informationen zur Abwesenheitzeit können Sie hier nachlesen. Die Auslandsverpflegungspauschale bei eintägigen Reisen richtet sich nach dem Ort, den der Reisende zuletzt besucht hat. Die Auslandsverpflegungspauschalen richtet sich nach dem Ort, den der Reisende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht. Am Rückreisetag einer mehrtägigen Reise vom Ausland ins Inland, wird die Pauschale nach dem zuletzt besuchten Land bestimmt. Auch bei Auslandsreisen gilt die Dreimonatsfrist, nach deren Ablauf der Tätigkeitsort zur regelmäßige Arbeitsstätte wird und somit keine Dienstreise mehr vorliegt. Bei Flugreisen, die sich über mehr als zwei Kalendertage erstrecken, muss für die Zwischentage die für Österreich geltende Tagespauschale verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn eine Übernachtung während einer Zwischenlandung stattgefunden hat. Bei Schiffsreisen wird für alle Reisetage, ausser der Ein und Ausschiffung, das für Luxemburg geltende Tagegeld angesetzt. Für die Tage der Ein- und Ausschiffung ist das für das Land, in dem sich der Hafen befindet, geltende Tagegeld maßgebend.
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