Reiseplanung und Reisekosten
Home Informationen Reisekosten und Reisekostenabrechnung online  Home
News  News
 Aktuelle News und Informationen
Hier geht es zum Informationszentrum  Informationen
  Einführung Reisekosterecht  Einführung  Reisekostenrecht
   Begriff der Reisekosten  Begriff der Reisekosten
   Erklärung der Dienstreise  Dienstreise
   Begriff der Fahrtätigkeit  Fahrtätigkeit
   Begriff der Einsatzwechseltätigkeit  Einsatzwechseltätigkeit
   Begriff der Fahrtkosten  Fahrtkosten
   Erläuterung der Verpflegung im Inland  Verpflegung im Inland
   Erläuterung der Verpflegung im Ausland  Verpflegung im Ausland
   Erläuterung der Übernachtung im Inland  Übernachtung im Inland
   Erläuterung der Übernachtung im Ausland  Übernachtung im Ausland
   Begriff der Reisenebenkosten  Reisenebenkosten
   Begriff der Bewirtungen  Bewirtungen
   Erläuterung der Abwesenheitszeiten  Abwesenheitszeiten
   Fortbildung und Informationsreisen  Fortbildung
  Aktuelle und historische Spesentabellen  Spesensätze
  Informationen zu OUTDOOR public  OUTDOOR public
Hier geht es zum Reisekosten und Dienstreise Forum  Forum
 Stellen Sie Ihre Fragen - oder suchen Sie Antworten zu Reisekosten, Reisekostenabrechnung im Forum.
Nützliche Werkzeuge für die Reiseplanung Ihrer Dienstreisen  Reiseplanung
 Hier finden Sie z.B. die Hotelreservierung, den Routenplaner usw.
Produktseiten  Produkte
 Ihre Reisekostenabrechnung für Notebook oder PC?

Verpflegung im Ausland

App Companion

Verpflegungspauschalen

Dienstreisen von Inland ins Ausland oder im Ausland sind Auslandsreisen. Ähnlich wie im Inland werden hier steuerfreie Verpflegungspauschalen für die aus Anlass einer Auslandsreise entstandenen Verpflegungskosten gewährt. Auch hier ist der Einzelnachweis von Verpflegungskosten nicht erlaubt.

Für jedes Land, zum Teil auch für Städte, werden vom Bundesfinanzministerium unterschiedliche Pauschalen festgesetzt. Hierzu existiert eine Liste von Ländern und deren gültigen Auslandsverpflegungspauschalen. Diese Liste wird ständig angepasst. Die aktuelle Spesentabelle in OUTDOOR public finden Sie unter "Spesensätze".

Maßgabe für die Auslandsreisekostenpauschalen sind die Tagegeldsätze nach dem Bundesreisekostengesetz, die vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder festgesetzt werden. Diese werden mit nachfolgenden Prozentsätzen berechnet:

Berechnung

- bei einer Abwesenheit von 24 Stunden 120%
- bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 80%
- bei einer Abwesenheit unter 8 Stunden 0%

Für die in der Liste nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag einzusetzen. Für Übersee- und Außengebiete eines Landes, die in dieser Liste nicht erscheinen, ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Mehrtägige Reisen

bei mehrtägigen Reisen könne für den An- bzw Abreisetag immer 12 Euro unabhängig von der Abwesenheitszeit angesetzt. Vorrausetzung ist, dass eine Übernachtung stattgefunden hat.

Unentgeltliche Mahlzeiten

Die genannten Verpflegungspauschalen sind auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer Mahlzeiten während seiner auswärtigen Tätigkeit erhält. Allerdings sind die steuerfreien Verpflegungspauschalen wie folgt zu kürzen.

  • mit 20% der gültigen Tagespauschale bei einem Frühstück
  • mit 40% der gültigen Tagespauschale bei einem Mittagessen
  • mit 40% der gültigen Tagespauschale bei einem Abendessen

Tageweise darf maximal auf 0 Euro gekürzt werden.

Abwesenheit weniger als 8 Stunden

Wenn die Abwesenheit der Auswärtstätigkeit weniger als 8 Stunden beträgt, dann ist zu beachten:

Wenn der Reisende eine Mahlzeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten unentgeltlich oder teilentgeltlich erhalten hat und diese Mahlzeit nicht im überwiegenden betrieblichen Interesse (Bewirtung) war. Der daraus resultierende geldwerte Vorteil für solche Mahlzeiten ist mit dem maßgeblich amtlichen Sachbezugswert zu bewerten und als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Beispiel hierfür wäre die Beköstigung in einer Betriebskantine. Die Ansetzung eines Sachbezugs kann weggelassen werden, wenn eine Kürzung der Tagespauschale mindestens in Höhe des geltenden Sachbezugs vom Arbeitgeber durchgeführt wird (siehe auch Bewirtungen).

Einzelnachweis

Die steuerfreie Erstattung von Verpflegungsbelegen (Einzelnachweis) des Reisenden ist nur bis zur Verpflegungspauschale möglich. Die Möglichkeit des Einzelnachweises bis zu einem speziellen Höchstbetrag ist seit 1996 abgeschafft. Der Arbeitgeber kann natürlich höhere Beträge ersetzen oder auch den Nachweis verlangen.

Seit 1997 besteht hier die Möglichkeit, dass Arbeitgeber die Lohnsteuer für zusätzlich vergütete Verpflegungsmehraufwendungen mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, wenn diese Verpflegungsmehraufwendungen die erstattbaren Pauschbeträge nicht um mehr als 100 Prozent übersteigen.

Steuerfrei/Steuerpflichtig

Generell kann ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer andere, bzw. höhere, Beträge erstatten, als die oben aufgeführten Pauschbeträge. Allerdings sind diese Beträge nur in Höhe dieser Pauschbeträge steuerfrei. Die Differenz bei einer höheren Erstattung ist steuerpflichtig und muss dem Arbeitslohn zugerechnen werden.

Folgendes sollten Sie beachten:

  • Weitere Informationen zur Abwesenheitzeit können Sie hier nachlesen.
  • Die Auslandsverpflegungspauschale bei eintägigen Reisen richtet sich nach dem Ort, den der Reisende zuletzt besucht hat.
  • Die Auslandsverpflegungspauschalen richtet sich nach dem Ort, den der Reisende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht.
  • Am Rückreisetag einer mehrtägigen Reise vom Ausland ins Inland, wird die Pauschale nach dem zuletzt besuchten Land bestimmt.
  • Auch bei Auslandsreisen gilt die Dreimonatsfrist, nach deren Ablauf der Tätigkeitsort zur regelmäßige Arbeitsstätte wird und somit keine Dienstreise mehr vorliegt.
  • Bei Flugreisen, die sich über mehr als zwei Kalendertage erstrecken, muss für die Zwischentage die für Österreich geltende Tagespauschale verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn eine Übernachtung während einer Zwischenlandung stattgefunden hat.
  • Bei Schiffsreisen wird für alle Reisetage, ausser der Ein und Ausschiffung, das für Luxemburg geltende Tagegeld angesetzt. Für die Tage der Ein- und Ausschiffung ist das für das Land, in dem sich der Hafen befindet, geltende Tagegeld maßgebend.







  • Letzte Änderung: 1. Februar 2014


    Bitte hier in das Reisekostenapplikation einloggen! Login
      Benutzer:
      Passwort:
      Sprache: Bitte wählen Sie Ihre Spache aus.
    Please select your language.
     
    Passwort vergessen? Passwort vergessen?
    Neuanmeldung in der Reisekostenabrechnung Neu anmelden
      Wenn Sie noch kein Benutzer sind, dann können Sie sich hier anmelden.
      (öffnet neues Fenster)



    HOME | Impressum und Kontakt | Datenschutzerklärung | AGB | Links |
    ©2004-2018(138.201.247.179) Navillus, Freiburg.   Alle Rechte vorbehalten.   Webmaster: webmaster@   28.04.2025 dev.outdoor-public.de:138.201.247.179
    Nach oben