Betrieblich veranlasste Bewirtungen können geschäftlich oder nicht geschäftlich bedingt sein. Betrieblich, aber nicht geschäftlich, veranlasst sind nur Bewirtungen der Arbeitnehmer seitens des Unternehmens. Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten können als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn Sie die betriebliche Veranlassung nachweisen können. Zu den Geschäftlich veranlassten Bewirtungen, gehört die Bewirtung von Personen, mit denen Geschäfte gemacht werden, Handelsbeziehungen unterhalten, Verträge abgeschlossen und Geschäftsbeziehungen gepflegt werden sollen. Es ist nicht von Bedeutung, ob die Geschäftsbeziehungen schon bestehen oder angebahnt werden sollen. Zu den Bewirtungskosten zählen die Aufwendungen für Speisen, Getränke und Tabakwaren, Garderobegebühren, Trinkgelder sowie Unterhaltungskosten, die zwangsläufig mit der Bewirtung anfallen. Beschränkte Abzugsfähigkeit Ist eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass veranlasst, so sind die Bewirtungskosten nur in Höhe von 70 % der Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar. Erfolgt die Bewirtung aus betrieblichem und nicht geschäftlichen Anlass, so sind die Bewirtungskosten in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Keine Bewirtung liegt vor Die Aufwendungen für Speisen und Getränke anlässlich von Produkt- oder Warenverkostungen gehören nicht zu den Bewirtungskosten, weil hier ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verkauf der Produkte und Waren besteht. Im Übrigen liegt keine Bewirtung vor, wenn Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (wie Kaffee, Tee, Gebäck) anlässlich betrieblicher Besprechungen gewährt werden. Hier handelt es sich um eine übliche Geste der Höflichkeit. Bewirtung von Geschäftsfreunden und Arbeitnehmern Die Begrenzug des Abzugs gilt auch bei der Bewirtung aus geschäftlichen Anlass, wenn der Unternehmer und seine Arbeitnehmer an der Bewirtung teilnehmen lässt. Zu den Geschäftsfreunden werden auch Personen gerechnet, die den aus der geschäftlichen Veranlassung bewirteten Gast begleiten (z. B. Sekretärin oder Ehefrau des Geschäftsfreundes). Geschäftlich veranlasst ist hingegen die Bewirtung von Geschäftsfreunden eines dem Arbeitgeber gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmens. Bewirtungen von Prüfern der Finanzverwaltung, von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten, Architekten, Kontrolleuren einer Behörde sowie Bewirtung von Schulklassen, Behördenvertretern, Politikern oder Reportern anlässlich einer Betriebsbesichtigung sind ebenfalls geschäftlich veranlasst. Die Aufwendungen sind daher nur zu 70 % abziehbar. Für die Abziehbarkeit ist es bedeutungslos, wenn die Bewirtung am Wochenende stattfindet. Nachweis einer Bewirtung Um eine Bewirtung nachzuweisen, müssen neben der Rechnung, Angaben zu Teilnehmer und Anlass der Bewirtung angegeben werden. Aus der Rechnung muss Name und Anschrift der Gaststätte ersichtlich sein. Generell ist der Name der Teilnehmer an der Bewirtung erforderlich, ausser es gab zu viele Teilnehmer. Vorsteuerabzug bei Bewirtungen Ab 1.4.1999 ist die Vorsteuer laut Gesetz nur noch in Höhe des Betrags abziehbar, der auf abziehbare Bewirtungskosten entfällt.
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