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Dienstreise

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Begriff der Dienstreise

Unter einer Dienstreise versteht man den Vorgang, dass ein Arbeitnehmer ausserhalb seiner ersten Arbeitsstätte und auch seiner Wohnung beruflich vorübergehend tätig wird.

Erste Tätigkeitsstätte

Die erste Arbeitsstätte ist für den Arbeitnehmer der Mittelpunkt seiner Tätigkeit, an der er mindestens einen Teil seiner übertragenen Arbeiten verrichtet. Dies kann z.B. der Betrieb, aber auch eine Zweigstelle oder beim Kunden sein. Insofern ist die Reisetätigkeit damit verbunden, dass der Arbeitnehmer an diese Arbeitsstätte zurückkehrt.

Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer höchstens eine erste Arbeitsstätte für sein Arbeitsstelle haben. Gibt es weitere Dienstverhältnisse, können weitere erste Tätigkeitsstätten existieren.

In der Regel richtet sich der Ort erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen durch den Arbeitgeber. Aleerding werden auch quantitative Kriterium für eine Zuordnung herangezogen. Gibt es keine Festlegungen gelten folgende Prüfungkriterien:

Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des ...

  • Arbeitgebers
  • verbundenes Unternehmens
  • oder eines Kunden

Dauerhaftigkeit der Tätigkeit ist ...

  • unbefristet
  • mehr als 48 Monate
  • über die gesamte Dauer eines befristeten Dienstverhältnis.

Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte

  • durch Arbeitgeber anhand arbeits-/dienstrechtlicher Festlegungen
  • durch Arbeitgeber anhand quantitativer Zuordnungskriterien (z.B. Arbeitszeiten)

Dreimonatsfrist

Bei einer Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die längerfristig andauert, werden nur die ersten drei Monate als Dienstreise anerkannt. Nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist wird der Ort der auswärtigen Tätigkeit als neue erste Arbeitsstätte angesehen. Mit einer zeitlichen Unterbrechung von 4 Wochen beginnt eine neue Dreimonatsfrist, unabhängig vom Anlass der Unterbrechung.

Bei Tätigkeiten mit ständig ändernden auswärtige Tätigkeitsstätten, wie dies z. B. im Straßenbau vorkommt, gilt die Dreimonatsfrist nicht. Dasselbe gilt für Arbeitnehmer, die über einen längeren Zeitraum hinweg eine Auswärtstätigkeit an täglich mehrmals wechselnden Tätigkeitsstellen in ihrer Nähe ausüben, wie z. B. Reisevertreter.

Keine Mindestentfernung

Für die Dienstreise existiert keine Vorrausetzung an eine Mindestentfernung von der Wohnung des Arbeitnehmers oder seiner Tätigkeitsstätte!

Weitere Informationen:

Informationen zu den Änderungen im Reisekostenrecht ab 2014 vom Bundesfinanzministeriem finden Sie hier.






Letzte Änderung: 1. April 2014


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